Was ist das Europäische Reiseinformations- und Autorisierungssystem - ETIAS?
ETIAS ist ein Informations- und Genehmigungssystem für Reisen in Europa. Seit der Einführung von ETIAS müssen Bürger von 63 Drittstaaten, die EU-Länder besuchen wollen und kein Visum benötigen, im Voraus eine Schengen-Reisegenehmigung beantragen.
Welche Länder nehmen an ETIAS teil?
Das ETIAS-System wird an den Einreisegrenzen zu den EU- und Schengen-Ländern aktiv genutzt. ETIAS umfasst die folgenden Länder:
Am ETIAS nehmen auch einige Länder mit Sonderregelungen teil, darunter Island, Liechtenstein, Norwegen (ohne Svalbard), die Schweiz, Bulgarien, Rumänien, Zypern, Kroatien, Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland.
Was sind die Ziele von ETIAS?
- Verhinderung von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Verringerung der Risiken der illegalen Einwanderung. Anträge auf Reisegenehmigung werden sorgfältig geprüft, bevor visumfreie Drittstaatsangehörige gemäß der CES-Verordnung (Übergangsstellen) an den Außengrenzen ankommen.
- Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Möglichkeit der Prävention von Krankheiten mit hohem epidemischem Risiko gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der ETIAS-Verordnung.
- Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten und korrekte Identifizierung von Personen vor der Ankunft visumfreier Drittstaatsangehöriger, und nicht nur bei der Kontrolle durch Grenzschutzbeamte.
- Sicherstellung, dass die Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) gemäß Artikel 4e der ETIAS-Verordnung in Bezug auf die Identifizierung gesuchter und verbotener Personen erreicht werden.
- Sicherstellung einer bequemen Ein- und Ausreise der Bürger.
Wer kann ein ETIAS ausstellen?
Das ETIAS kann von Bürgern beantragt werden, die zur visumfreien Einreise in den Schengen-Raum berechtigt sind, einschließlich:
- Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind und einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum planen. Familienangehörige von EU-Bürgern oder Drittstaatsangehörigen, die gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ebenfalls von der Visumpflicht befreit sind. Dies gilt für Familienangehörige, denen auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits das Recht auf Freizügigkeit in gleicher Weise wie den EU-Bürgern garantiert wird, sofern sie nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte (gemäß Richtlinie 2004/38/EG) oder eines Aufenthaltstitels (gemäß Verordnung (EG) Nr. 1030/2002) sind.
- Studierende, die Staatsangehörige der in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Drittstaaten sind und ihren Wohnsitz in einem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Drittstaaten oder in der Schweiz oder in Liechtenstein haben, wenn sie Mitglied einer Gruppe von Studierenden sind und im Rahmen der Reise von einer Lehrkraft der betreffenden Bildungseinrichtung begleitet werden.
- Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, wenn das Drittland, in dem sie sich aufhalten und das ihre Reisedokumente ausgestellt hat, in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt ist.
- Für Angehörige der Streitkräfte für Reisen innerhalb der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden sowie für Inhaber von Bescheinigungen und Einsatzbefehlen gemäß dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951.
- Für Inhaber eines befristeten Aufenthaltstitels, z. B. während der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399. - Für Inhaber von Visa, die von den Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster der Verordnung (EU) Nr. 1683/95 ausgestellt wurden.
- Dabei handelt es sich um Visa nach Artikel 5 der genannten Verordnung, die eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder Entscheidung darstellen, die für die Einreise in sein Hoheitsgebiet in folgenden Fällen erforderlich ist: geplanter Aufenthalt in diesem Staat oder in mehreren Staaten mit einer Gesamtdauer von bis zu 90 Tagen; Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Staates.
Wer muss kein ETIAS beantragen?
- Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern oder freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen sind und die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer gültigen Aufenthaltskarte nach anderen Rechtsvorschriften sind, unabhängig davon, ob sie Personen begleiten oder ihnen nachziehen.
- Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels.
- Inhaber anderer Dokumente, die ein EU-Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellt hat und die ihn zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet berechtigen, sofern diese Dokumente gemäß den einschlägigen Vorschriften übertragen und veröffentlicht wurden.
- Personen, die beim Grenzübertritt eine gültige Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 und den einschlägigen Vorschriften vorlegen.
- Weitere Personenkategorien, für die besondere Einreisebestimmungen gelten, sind Staatsoberhäupter, Passagiere im Grenzgebiet, Besatzungsmitglieder von Flugzeugen und Schiffen sowie Passagiere von Kreuzfahrt- oder Vergnügungsschiffen.
Welche personenbezogenen Daten werden im ETIAS verwendet?
- Grundlegende persönliche Daten, einschließlich Name, Vorname, Geburtsdatum, Mädchenname (falls vorhanden), andere Namen, Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit, Geburtsland und Namen der Eltern des Antragstellers. Bei Minderjährigen sind auch Angaben zu den gesetzlichen Vertretern erforderlich.
- Informationen über das Ausweisdokument und das Ausstellungsland.
- Kontaktinformationen, einschließlich Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und ggf. Telefonnummer.
- Angaben zur Ausbildung und zum derzeitigen Arbeitsplatz.
- Status der Verwandten des Antragstellers, die Bürger der Europäischen Union sind und das Recht auf Freizügigkeit haben, sowie von Drittstaatsangehörigen, die das gleiche Recht auf Freizügigkeit haben. Es sind auch Angaben zu den familiären Bindungen des Antragstellers zu machen.
Wird der Antrag nicht von einem Drittstaatsangehörigen gestellt, sind folgende Angaben erforderlich:
- Angaben zu den Personen oder Organisationen, die den Antrag im Namen der betreffenden Person einreichen
- Informationen über strafrechtliche Verurteilungen, Aufenthalt in Kriegs- oder Konfliktgebieten und Ausweisungs-/Refoulement-Entscheidungen
- Informationen über die Einreichung und den Verlauf des Antrags, einschließlich der IP-Adresse, von der aus das Antragsformular eingegeben wurde, Datum und Uhrzeit der Einreichung, Antragsnummer und Bestätigung der gezahlten Reisegenehmigungsgebühr, Zahlungsreferenznummer, Informationen über den Bearbeitungsstatus des Antrags im ETIAS-Zentralsystem.
Häufige Fragen
Was sind die Highlights von ETIAS?
ETIAS ist ein automatisiertes IT-System, mit dem Sicherheitsrisiken oder Risiken der illegalen Migration im Zusammenhang mit visumfreien Reisenden, die in den Schengen-Raum einreisen wollen, ermittelt werden sollen. Dabei werden die Grundrechte und der Datenschutz beachtet. ETIAS wird von der EU-Agentur in Lissabon entwickelt und soll 2024 in Betrieb genommen werden. Nicht-EU-Bürger, die für den Besuch des Schengen-Raums kein Visum benötigen, müssen vor ihrer Reise ein ETIAS beantragen. Nach dem Ausfüllen des Online-Antrags überprüft das System die Informationen in den EU-Systemen in Bezug auf Grenzen und Sicherheit.
Ist ETIAS eine neue Art von Schengen-Visum?
Nein, eine ETIAS-Genehmigung ist kein Schengen-Visum oder eine andere Art von Visum. Bürger aus Ländern, die in die visafreie Regelung einbezogen sind, können weiterhin ohne Visum in EU-Länder reisen. Sie müssen jedoch vor der Reise eine Genehmigung über das ETIAS-System beantragen. Das Verfahren zur Beantragung der Genehmigung über ETIAS ist einfach, schnell und bequem: In den meisten Fällen wird innerhalb von Minuten eine positive Antwort erteilt. Die ETIAS-Genehmigung ist drei Jahre lang gültig, also wesentlich länger als ein Schengen-Visum. Und die Genehmigung selbst erlaubt eine unbegrenzte Anzahl von Reisen. Das ETIAS berührt nicht die in einigen Ländern bereits bestehende Politik des visafreien Reisens. ETIAS vereinfacht das Überschreiten der Außengrenzen des Schengen-Raums und bietet visumfreien Reisenden die Möglichkeit, ihre Reise in vollen Zügen zu genießen.
Wie lange ist die ETIAS-Reisegenehmigung gültig?
Die Reisegenehmigung ist drei Jahre lang gültig (oder bis zum Ablauf Ihres Reisedokuments). Das bedeutet, dass Sie nur alle drei Jahre eine Reisegenehmigung beantragen müssen. Die daraus resultierende Genehmigung hat keine Begrenzung der Anzahl der Reisen, aber es gilt immer noch die übliche Begrenzung des maximalen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen in der EU auf 90 Tage.
Wo findet das ETIAS Anwendung?
Die ETIAS-Gesetzgebung wird sowohl für die Schengen-Mitgliedstaaten als auch für diejenigen Mitgliedstaaten gelten, die die Schengen-Gesetzgebung noch nicht vollständig umsetzen (z. B. Kroatien, Zypern, Bulgarien und Rumänien). ETIAS ist ein Reisegenehmigungssystem, das es Bürgern aus Ländern, die für die Einreise in den Schengen-Raum kein Visum benötigen, ermöglicht, eine Genehmigung für Reisen in diese Länder zu erhalten. Das ETIAS-System wird eingeführt, um die Sicherheit und Kontrolle an den Grenzübergängen zum Schengen-Raum zu verbessern.
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